SATZUNG der Wählergemeinschaft- Aktive Wählergemeinschaft Heidmoor Stand: 01.02.2023
Ein Hinweis vorab:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird teilweise auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei und diverser Geschlechter.
Präambel:
Die Wählergemeinschaft „Aktive Wählergemeinschaft Heidmoor“ bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und arbeitet gemeinnützig zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Heidmoor. Ihr Ziel ist es, die Interessen und Belange der Bürgerinnen und Bürger in der Gemeindepolitik zu vertreten. Der Erhalt und die Weiterentwicklung unserer Gemeinde als lebendiger, sicherer und attraktiver Wohn- und Lebensraum für Familien und Menschen aller Altersgruppen ist ein wesentliches Anliegen.
§ 1 – Name, Zweck und Sitz
- Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Aktive Wählergemeinschaft Heidmoor“, die Kurzbezeichnung lautet: „AWH“.
- Die Wählergemeinschaft AWH ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Heidmoor, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Allgemeinwohl aller Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aus.
- Die Wählergemeinschaft AWH hat ihren Sitz in Heidmoor. Der Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft ist das Gebiet der Gemeinde Heidmoor.
§ 2 – Mitgliedschaft
- Mitglied der Wählergemeinschaft AWH können alle Einwohner der Gemeinde Heidmoor werden, die nach den Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes des Landes Schleswig-Holstein wahlberechtigt sind und die Grundsätze der Wählergemeinschaft anerkennen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme in die Wählergemeinschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss,
c) Abmeldung des 1. Wohnsitzes in Heidmoor oder
d) Tod. - Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder in erheblicher Weise gegen die Grundsätze oder Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und dieser damit einen Schaden zufügt,
b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts. - Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand den Widerspruch ablehnt, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
- Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 3 – Beiträge
- Die AWH erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch Spenden.
§ 4 – Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach §2 Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen
a) die Beschlussfassung über das Programm,
b) dieBeschlussfassungüberalledasInteressederWählergruppeberührenden
Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
d) dieWahl/AbberufungdesVorstandes,
e) die Änderung der Satzung. - Steht eine Kommunalwahl an, so erweitern sich die Aufgaben der Mitgliederversammlung um
a) die Beschlussfassung über das Wahlprogramm
b) dieAufstellungderKandidatenfürdieKommunalwahl(§8).
§ 6 – Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Personen zusammen:
• Vorsitzender
• stellvertretende Vorsitzender
• Schriftführer
• Kassenverwalter
• ein Beisitzer - Der Vorstand hat die Aufgaben der AWH und deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und des Stellvertreters. Die Wahl aller Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Nur auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl unter den (beiden) nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der restliche Vorstand berechtigt, für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein für die freigewordenen Aufgaben zuständiges Vorstandsmitglied kommissarisch zu bestellen.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch abberufen, dass sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt.
§ 7 – Versammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche und/oder elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin. Wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst. Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen. - Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in §5 Buchstabe c) genannten Aufgaben zu erfüllen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Im Falle höherer Gewalt ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung über das Internet, beispielsweise als Videokonferenz möglich. Ob ein Fall höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Pandemie) vorliegt, entscheidet der Vorstand.
§ 8 – Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
- Zur Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche mit einem gesonderten Tagesordnungspunkt: “Kandidatenaufstellung“ schriftlich oder elektronisch einzuladen.
- Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalgesetzes des Landes Schleswig-Holstein wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
- Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer aus ihrer Mitte gewählt. Nur auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
- Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit ein hiervon abweichendes Verfahren beschließen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist mindestens vom Versammlungsleiter und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 9 – Auflösung
Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 10 – Niederschrift
Über jede Sitzung einer Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§ 11 – Satzungsänderung/Inkrafttreten
- Satzungsänderungen erfolgen auf Mitgliederversammlungen und bedürfen einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
- Die Satzung der AWH tritt mit dem Tage der Gründung der Wählergemeinschaft und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 01. Februar 2023 in Kraft.